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Kreisgericht Lindenberg Justiz des Kreises

Gesetzbuch / StPO / § 204

Strafprozeßordnung · Vierter Abschnitt Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens

§ 204 Nichteröffnungsbeschluss

Bundesrecht Aktiv

(1) Beschließt das Gericht, das Hauptverfahren nicht zu eröffnen, so muß aus dem Beschluß hervorgehen, ob er auf tatsächlichen oder auf Rechtsgründen beruht.

(2) Der Beschluß ist dem Angeschuldigten bekanntzumachen.