Kreisgericht Lindenberg — unabhängige Judikative des Kreises Dienstzugang
Kreisgericht Lindenberg Justiz des Kreises

Gesetzbuch / StPO / § 203

Strafprozeßordnung · Vierter Abschnitt Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens

§ 203 Eröffnungsbeschluss

Bundesrecht Aktiv

Das Gericht beschließt die Eröffnung des Hauptverfahrens, wenn nach den Ergebnissen des vorbereitenden Verfahrens der Angeschuldigte einer Straftat hinreichend verdächtig erscheint.