Strafprozeßordnung · Vierter Abschnitt Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens § § 206 Keine Bindung an Anträge Bundesrecht Aktiv Das Gericht ist bei der Beschlußfassung an die Anträge der Staatsanwaltschaft nicht gebunden. ← § 205 § 206a →