Kreisgericht Lindenberg — unabhängige Judikative des Kreises Dienstzugang
Kreisgericht Lindenberg Justiz des Kreises

Gesetzbuch / StPO / § 215

Strafprozeßordnung · Fünfter Abschnitt Vorbereitung der Hauptverhandlung

§ 215 Zustellung des Eröffnungsbeschlusses

Bundesrecht Aktiv

Der Beschluß über die Eröffnung des Hauptverfahrens ist dem Angeklagten spätestens mit der Ladung zuzustellen. Entsprechendes gilt in den Fällen des § 207 Abs. 3 für die nachgereichte Anklageschrift.