Kreisgericht Lindenberg — unabhängige Judikative des Kreises Dienstzugang
Kreisgericht Lindenberg Justiz des Kreises

Gesetzbuch / StPO / § 218

Strafprozeßordnung · Fünfter Abschnitt Vorbereitung der Hauptverhandlung

§ 218 Ladung des Verteidigers

Bundesrecht Aktiv

Neben dem Angeklagten ist der bestellte Verteidiger stets, der gewählte Verteidiger dann zu laden, wenn die Wahl dem Gericht angezeigt worden ist. § 217 gilt entsprechend.