Kreisgericht Lindenberg — unabhängige Judikative des Kreises Dienstzugang
Kreisgericht Lindenberg Justiz des Kreises

Gesetzbuch / StPO / § 212

Strafprozeßordnung · Fünfter Abschnitt Vorbereitung der Hauptverhandlung

§ 212 Erörterung des Verfahrensstands mit den Verfahrensbeteiligten

Bundesrecht Aktiv

Nach Eröffnung des Hauptverfahrens gilt § 202a entsprechend.