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Kreisgericht Lindenberg Justiz des Kreises

Gesetzbuch / StPO / § 217

Strafprozeßordnung · Fünfter Abschnitt Vorbereitung der Hauptverhandlung

§ 217 Ladungsfrist

Bundesrecht Aktiv

(1) Zwischen der Zustellung der Ladung (§ 216) und dem Tag der Hauptverhandlung muß eine Frist von mindestens einer Woche liegen.

(2) Ist die Frist nicht eingehalten worden, so kann der Angeklagte bis zum Beginn seiner Vernehmung zur Sache die Aussetzung der Verhandlung verlangen.

(3) Der Angeklagte kann auf die Einhaltung der Frist verzichten.