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Kreisgericht Lindenberg Justiz des Kreises

Gesetzbuch / StPO / § 234

Strafprozeßordnung · Sechster Abschnitt Hauptverhandlung

§ 234 Vertretung des abwesenden Angeklagten

Bundesrecht Aktiv

Soweit die Hauptverhandlung ohne Anwesenheit des Angeklagten stattfinden kann, ist er befugt, sich durch einen Verteidiger mit nachgewiesener Vertretungsvollmacht vertreten zu lassen.