Kreisgericht Lindenberg — unabhängige Judikative des Kreises Dienstzugang
Kreisgericht Lindenberg Justiz des Kreises

Gesetzbuch / StPO / § 236

Strafprozeßordnung · Sechster Abschnitt Hauptverhandlung

§ 236 Anordnung des persönlichen Erscheinens des Angeklagten

Bundesrecht Aktiv

Das Gericht ist stets befugt, das persönliche Erscheinen des Angeklagten anzuordnen und durch einen Vorführungsbefehl oder Haftbefehl zu erzwingen.