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Kreisgericht Lindenberg Justiz des Kreises

Gesetzbuch / StPO / § 241

Strafprozeßordnung · Sechster Abschnitt Hauptverhandlung

§ 241 Zurückweisung von Fragen durch den Vorsitzenden

Bundesrecht Aktiv

(1) Dem, welcher im Falle des § 239 Abs. 1 die Befugnis der Vernehmung mißbraucht, kann sie von dem Vorsitzenden entzogen werden.

(2) In den Fällen des § 239 Abs. 1 und des § 240 Abs. 2 kann der Vorsitzende ungeeignete oder nicht zur Sache gehörende Fragen zurückweisen.