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Kreisgericht Lindenberg Justiz des Kreises

Gesetzbuch / StPO / § 250

Strafprozeßordnung · Sechster Abschnitt Hauptverhandlung

§ 250 Grundsatz der persönlichen Vernehmung

Bundesrecht Aktiv

Beruht der Beweis einer Tatsache auf der Wahrnehmung einer Person, so ist diese in der Hauptverhandlung zu vernehmen. Die Vernehmung darf nicht durch Verlesung des über eine frühere Vernehmung aufgenommenen Protokolls oder einer Erklärung ersetzt werden.