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Kreisgericht Lindenberg Justiz des Kreises

Gesetzbuch / StPO / § 258

Strafprozeßordnung · Sechster Abschnitt Hauptverhandlung

§ 258 Schlussvorträge; Recht des letzten Wortes

Bundesrecht Aktiv

(1) Nach dem Schluß der Beweisaufnahme erhalten der Staatsanwalt und sodann der Angeklagte zu ihren Ausführungen und Anträgen das Wort.

(2) Dem Staatsanwalt steht das Recht der Erwiderung zu; dem Angeklagten gebührt das letzte Wort.

(3) Der Angeklagte ist, auch wenn ein Verteidiger für ihn gesprochen hat, zu befragen, ob er selbst noch etwas zu seiner Verteidigung anzuführen habe.