Kreisgericht Lindenberg — unabhängige Judikative des Kreises Dienstzugang
Kreisgericht Lindenberg Justiz des Kreises

Gesetzbuch / StPO / § 261

Strafprozeßordnung · Sechster Abschnitt Hauptverhandlung

§ 261 Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung

Bundesrecht Aktiv

Über das Ergebnis der Beweisaufnahme entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Inbegriff der Verhandlung geschöpften Überzeugung.