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Kreisgericht Lindenberg Justiz des Kreises

Gesetzbuch / StPO / § 263

Strafprozeßordnung · Sechster Abschnitt Hauptverhandlung

§ 263 Abstimmung

Bundesrecht Aktiv

(1) Zu jeder dem Angeklagten nachteiligen Entscheidung über die Schuldfrage und die Rechtsfolgen der Tat ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen erforderlich.

(2) Die Schuldfrage umfaßt auch solche vom Strafgesetz besonders vorgesehene Umstände, welche die Strafbarkeit ausschließen, vermindern oder erhöhen.

(3) Die Schuldfrage umfaßt nicht die Voraussetzungen der Verjährung.