Kreisgericht Lindenberg — unabhängige Judikative des Kreises Dienstzugang
Kreisgericht Lindenberg Justiz des Kreises

Gesetzbuch / StPO / § 268b

Strafprozeßordnung · Sechster Abschnitt Hauptverhandlung

§ 268b Beschluss über die Fortdauer der Untersuchungshaft

Bundesrecht Aktiv

Bei der Urteilsfällung ist zugleich von Amts wegen über die Fortdauer der Untersuchungshaft oder einstweiligen Unterbringung zu entscheiden. Der Beschluß ist mit dem Urteil zu verkünden.