§ 2 Geltungsbereich
Ortsrecht Lindenberg
Aktiv
(1) Dieses Gesetz gilt für alle öffentlichen medizinischen Einrichtungen sowie für deren Beschäftigte, Auszubildende und sonstige im medizinischen Bereich tätige Personen innerhalb der Stadt Lindenberg.
(2) Es findet insbesondere Anwendung auf:
- a)
- den Kreisrettungsdienstverband Lindenberg,
- b)
- das Klinikum Lindenberg,
- c)
- die Luftrettung Lindenberg,
- d)
- die Berufsfeuerwehr Lindenberg, soweit diese rettungsdienstliche oder medizinische Aufgaben wahrnimmt,
- e)
- weitere medizinische Einrichtungen, soweit sie dem Geltungsbereich dieses Gesetzes unterliegen.
(3) Weitergehende gesetzliche Vorschriften bleiben unberührt.