§ 3 Grundsätze
(1) Die medizinische Versorgung hat sich am Wohl der Patientinnen und Patienten sowie an den allgemein anerkannten fachlichen Standards zu orientieren.
(2) Alle medizinischen Maßnahmen sind gewissenhaft, verantwortungsbewusst und entsprechend der jeweiligen beruflichen Qualifikation durchzuführen.
(3) Die Zusammenarbeit der beteiligten Einrichtungen erfolgt vertrauensvoll, kooperativ und mit dem Ziel einer sicheren und effizienten Patientenversorgung.
(4) Alle Beschäftigten sind verpflichtet, ihre berufliche Qualifikation durch regelmäßige Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen zu erhalten und weiterzuentwickeln.
(5) Medizinische Entscheidungen sind unabhängig, fachlich begründet und ausschließlich am Patientenwohl auszurichten.