§ 1 Zweck des Gesetzes
Ortsrecht Lindenberg
Aktiv
(1) Zweck dieses Gesetzes ist die Regelung der Organisation, Zuständigkeiten und Aufgaben des ärztlichen Dienstes, des Pflegedienstes sowie des Rettungsdienstes innerhalb der Stadt Lindenberg.
(2) Ziel des Gesetzes ist insbesondere,
- a)
- eine flächendeckende und bedarfsgerechte medizinische Versorgung sicherzustellen,
- b)
- eine qualitativ hochwertige Patientenversorgung zu gewährleisten,
- c)
- die Zusammenarbeit der am Gesundheitswesen beteiligten Einrichtungen zu fördern,
- d)
- einheitliche organisatorische Rahmenbedingungen zu schaffen,
- e)
- die Aus-, Fort- und Weiterbildung des medizinischen Personals zu unterstützen sowie
- f)
- die Patientensicherheit und den Gesundheitsschutz nachhaltig zu stärken.