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Kreisgericht Lindenberg Justiz des Kreises

Gesetzbuch / ÄPRD / § 4

Ärzte-, Pflege- und Rettungsdienstgesetz des Kreises Lindenberg · Abschnitt 1 – Allgemeine Vorschriften

§ 4 Begriffsbestimmungen

Ortsrecht Lindenberg Aktiv
Im Sinne dieses Gesetzes bezeichnet der Begriff:
(1)
Ärztlicher Dienst die Gesamtheit der approbierten Ärztinnen und Ärzte, die im Geltungsbereich dieses Gesetzes medizinische Aufgaben wahrnehmen.
(2)
Pflegedienst alle Personen mit einer staatlich anerkannten Ausbildung in einem Pflegeberuf, die Aufgaben der pflegerischen Versorgung übernehmen.
(3)
Rettungsdienst die Einrichtungen und Organisationen, die Aufgaben der Notfallrettung, des qualifizierten Krankentransports oder der medizinischen Erstversorgung wahrnehmen.
(4)
Medizinisches Personal alle Personen, die aufgrund ihrer Ausbildung berechtigt sind, medizinische oder pflegerische Maßnahmen im Rahmen ihrer jeweiligen Qualifikation durchzuführen.
(5)
Auszubildende Personen, die sich in einer staatlich anerkannten Ausbildung eines medizinischen oder pflegerischen Berufes befinden.