§ 4 Begriffsbestimmungen
Ortsrecht Lindenberg
Aktiv
Im Sinne dieses Gesetzes bezeichnet der Begriff:
- (1)
- Ärztlicher Dienst die Gesamtheit der approbierten Ärztinnen und Ärzte, die im Geltungsbereich dieses Gesetzes medizinische Aufgaben wahrnehmen.
- (2)
- Pflegedienst alle Personen mit einer staatlich anerkannten Ausbildung in einem Pflegeberuf, die Aufgaben der pflegerischen Versorgung übernehmen.
- (3)
- Rettungsdienst die Einrichtungen und Organisationen, die Aufgaben der Notfallrettung, des qualifizierten Krankentransports oder der medizinischen Erstversorgung wahrnehmen.
- (4)
- Medizinisches Personal alle Personen, die aufgrund ihrer Ausbildung berechtigt sind, medizinische oder pflegerische Maßnahmen im Rahmen ihrer jeweiligen Qualifikation durchzuführen.
- (5)
- Auszubildende Personen, die sich in einer staatlich anerkannten Ausbildung eines medizinischen oder pflegerischen Berufes befinden.