§ 6 Medikamentenfreigabe
Ortsrecht Lindenberg
Aktiv
(1) Die Berechtigung zur eigenständigen Verabreichung von Arzneimitteln richtet sich nach der jeweiligen beruflichen Qualifikation sowie der durch dieses Gesetz festgelegten Freigabestufen.
(2) Arzneimittel werden den folgenden Freigabestufen zugeordnet:
- a)
- Freigabestufe RS — Arzneimittel, die durch Rettungssanitäter im Rahmen ihrer Ausbildung und der gesetzlichen Befugnisse verabreicht werden dürfen.
- b)
- Freigabestufe NFS — Arzneimittel, die durch Notfallsanitäter eigenverantwortlich im Rahmen ihrer gesetzlichen Kompetenzen sowie interner Freigaben angewendet werden dürfen.
- c)
- Freigabestufe NA — Arzneimittel, deren Anwendung ausschließlich Ärztinnen und Ärzten vorbehalten ist.
(3) Die Zuordnung einzelner Arzneimittel zu den jeweiligen Freigabestufen erfolgt durch Anlage 1 dieses Gesetzes.
(4) Eine Verabreichung außerhalb der festgelegten Freigabestufen ist nur zulässig, sofern eine gesetzliche Grundlage oder eine unmittelbare ärztliche Anordnung besteht.