§ 7 Voraussetzungen der Medikamentenfreigabe
Ortsrecht Lindenberg
Aktiv
(1) Die Berechtigung zur Anwendung freigegebener Arzneimittel setzt voraus, dass die betreffende Person
- a)
- die erforderliche Berufsqualifikation besitzt,
- b)
- in die Anwendung der jeweiligen Arzneimittel eingewiesen wurde,
- c)
- die erforderlichen theoretischen und praktischen Kenntnisse nachweisen kann.
(2) Die Freigabe kann eingeschränkt oder widerrufen werden, sofern die fachlichen Voraussetzungen nicht mehr vorliegen oder erhebliche Zweifel an der sicheren Anwendung bestehen.