Kreisgericht Lindenberg — unabhängige Judikative des Kreises Dienstzugang
Kreisgericht Lindenberg Justiz des Kreises

Gesetzbuch / ÄPRD / § 5

Ärzte-, Pflege- und Rettungsdienstgesetz des Kreises Lindenberg · Abschnitt 2 – Arzneimittel und Medikamentenfreigaben

§ 5 Grundsatz der Arzneimittelanwendung

Ortsrecht Lindenberg Aktiv

(1) Arzneimittel dürfen ausschließlich durch hierzu berechtigte Personen und nur im Rahmen ihrer jeweiligen beruflichen Qualifikation verabreicht werden.

(2) Die Verabreichung von Arzneimitteln hat ausschließlich nach medizinischer Indikation sowie unter Beachtung der geltenden gesetzlichen Vorschriften und den Bestimmungen dieses Gesetzes zu erfolgen.

(3) Jede Arzneimittelgabe ist vollständig, nachvollziehbar und unverzüglich in der Patientendokumentation zu erfassen.