§ 5 Grundsatz der Arzneimittelanwendung
Ortsrecht Lindenberg
Aktiv
(1) Arzneimittel dürfen ausschließlich durch hierzu berechtigte Personen und nur im Rahmen ihrer jeweiligen beruflichen Qualifikation verabreicht werden.
(2) Die Verabreichung von Arzneimitteln hat ausschließlich nach medizinischer Indikation sowie unter Beachtung der geltenden gesetzlichen Vorschriften und den Bestimmungen dieses Gesetzes zu erfolgen.
(3) Jede Arzneimittelgabe ist vollständig, nachvollziehbar und unverzüglich in der Patientendokumentation zu erfassen.