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Kreisgericht Lindenberg Justiz des Kreises

Gesetzbuch / StPO / § 298

Strafprozeßordnung · Erster Abschnitt Allgemeine Vorschriften

§ 298 Einlegung durch den gesetzlichen Vertreter

Bundesrecht Aktiv

(1) Der gesetzliche Vertreter eines Beschuldigten kann binnen der für den Beschuldigten laufenden Frist selbständig von den zulässigen Rechtsmitteln Gebrauch machen.

(2) Auf ein solches Rechtsmittel und auf das Verfahren sind die für die Rechtsmittel des Beschuldigten geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden.