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Kreisgericht Lindenberg Justiz des Kreises

Gesetzbuch / StPO / § 301

Strafprozeßordnung · Erster Abschnitt Allgemeine Vorschriften

§ 301 Wirkung eines Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft

Bundesrecht Aktiv

Jedes von der Staatsanwaltschaft eingelegte Rechtsmittel hat die Wirkung, daß die angefochtene Entscheidung auch zugunsten des Beschuldigten abgeändert oder aufgehoben werden kann.