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Kreisgericht Lindenberg Justiz des Kreises

Gesetzbuch / StPO / § 302

Strafprozeßordnung · Erster Abschnitt Allgemeine Vorschriften

§ 302 Zurücknahme und Verzicht

Bundesrecht Aktiv

(1) Die Zurücknahme eines Rechtsmittels sowie der Verzicht auf die Einlegung eines Rechtsmittels können auch vor Ablauf der Frist zu seiner Einlegung wirksam erfolgen. Ist dem Urteil eine Verständigung (§ 257c) vorausgegangen, ist ein Verzicht ausgeschlossen. Ein von der Staatsanwaltschaft zugunsten des Beschuldigten eingelegtes Rechtsmittel kann ohne dessen Zustimmung nicht zurückgenommen werden.

(2) Der Verteidiger bedarf zur Zurücknahme einer ausdrücklichen Ermächtigung.