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Kreisgericht Lindenberg Justiz des Kreises

Gesetzbuch / StPO / § 299

Strafprozeßordnung · Erster Abschnitt Allgemeine Vorschriften

§ 299 Abgabe von Erklärungen bei Freiheitsentzug

Bundesrecht Aktiv

(1) Der nicht auf freiem Fuß befindliche Beschuldigte kann die Erklärungen, die sich auf Rechtsmittel beziehen, zu Protokoll der Geschäftsstelle des Amtsgerichts geben, in dessen Bezirk die Anstalt liegt, wo er auf behördliche Anordnung verwahrt wird.

(2) Zur Wahrung einer Frist genügt es, wenn innerhalb der Frist das Protokoll aufgenommen wird.