Kreisgericht Lindenberg — unabhängige Judikative des Kreises Dienstzugang
Kreisgericht Lindenberg Justiz des Kreises

Gesetzbuch / StPO / § 394

Strafprozeßordnung · Zweiter Abschnitt Privatklage

§ 394 Bekanntmachung an den Beschuldigten

Bundesrecht Aktiv

Die Zurücknahme der Privatklage und der Tod des Privatklägers sowie die Fortsetzung der Privatklage sind dem Beschuldigten bekanntzumachen.