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Kreisgericht Lindenberg Justiz des Kreises

Gesetzbuch / BGB / § 46

Bürgerliches Gesetzbuch · Kapitel 1 Allgemeine Vorschriften

§ 46 Anfall an den Fiskus

Bundesrecht Aktiv

Fällt das Vereinsvermögen an den Fiskus, so finden die Vorschriften über eine dem Fiskus als gesetzlichem Erben anfallende Erbschaft entsprechende Anwendung. Der Fiskus hat das Vermögen tunlichst in einer den Zwecken des Vereins entsprechenden Weise zu verwenden.