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Kreisgericht Lindenberg Justiz des Kreises

Gesetzbuch / BGB / § 51

Bürgerliches Gesetzbuch · Kapitel 1 Allgemeine Vorschriften

§ 51 Sperrjahr

Bundesrecht Aktiv

Das Vermögen darf den Anfallberechtigten nicht vor dem Ablauf eines Jahres nach der Bekanntmachung der Auflösung des Vereins oder der Entziehung der Rechtsfähigkeit ausgeantwortet werden.