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Kreisgericht Lindenberg Justiz des Kreises

Gesetzbuch / BGB / § 55

Bürgerliches Gesetzbuch · Kapitel 2 Eingetragene Vereine

§ 55 Zuständigkeit für die Registereintragung

Bundesrecht Aktiv

Die Eintragung eines Vereins der in § 21 bezeichneten Art in das Vereinsregister hat bei dem Amtsgericht zu geschehen, in dessen Bezirk der Verein seinen Sitz hat.