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Kreisgericht Lindenberg Justiz des Kreises

Gesetzbuch / BGB / § 65

Bürgerliches Gesetzbuch · Kapitel 2 Eingetragene Vereine

§ 65 Namenszusatz

Bundesrecht Aktiv

Mit der Eintragung erhält der Name des Vereins den Zusatz "eingetragener Verein".