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Gesetzbuch / BGB / § 64

Bürgerliches Gesetzbuch · Kapitel 2 Eingetragene Vereine

§ 64 Inhalt der Vereinsregistereintragung

Bundesrecht Aktiv

Bei der Eintragung sind der Name und der Sitz des Vereins, der Tag der Errichtung der Satzung, die Mitglieder des Vorstands und ihre Vertretungsmacht anzugeben.