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Kreisgericht Lindenberg Justiz des Kreises

Gesetzbuch / BGB / § 102

Bürgerliches Gesetzbuch · Abschnitt 2 Sachen und Tiere

§ 102 Ersatz der Gewinnungskosten

Bundesrecht Aktiv

Wer zur Herausgabe von Früchten verpflichtet ist, kann Ersatz der auf die Gewinnung der Früchte verwendeten Kosten insoweit verlangen, als sie einer ordnungsmäßigen Wirtschaft entsprechen und den Wert der Früchte nicht übersteigen.