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Kreisgericht Lindenberg Justiz des Kreises

Gesetzbuch / BGB / § 150

Bürgerliches Gesetzbuch · Titel 3 Vertrag

§ 150 Verspätete und abändernde Annahme

Bundesrecht Aktiv

(1) Die verspätete Annahme eines Antrags gilt als neuer Antrag.

(2) Eine Annahme unter Erweiterungen, Einschränkungen oder sonstigen Änderungen gilt als Ablehnung verbunden mit einem neuen Antrag.