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Kreisgericht Lindenberg Justiz des Kreises

Gesetzbuch / BGB / § 153

Bürgerliches Gesetzbuch · Titel 3 Vertrag

§ 153 Tod oder Geschäftsunfähigkeit des Antragenden

Bundesrecht Aktiv

Das Zustandekommen des Vertrags wird nicht dadurch gehindert, dass der Antragende vor der Annahme stirbt oder geschäftsunfähig wird, es sei denn, dass ein anderer Wille des Antragenden anzunehmen ist.