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Kreisgericht Lindenberg Justiz des Kreises

Gesetzbuch / BGB / § 152

Bürgerliches Gesetzbuch · Titel 3 Vertrag

§ 152 Annahme bei notarieller Beurkundung

Bundesrecht Aktiv

Wird ein Vertrag notariell beurkundet, ohne dass beide Teile gleichzeitig anwesend sind, so kommt der Vertrag mit der nach § 128 erfolgten Beurkundung der Annahme zustande, wenn nicht ein anderes bestimmt ist. Die Vorschrift des § 151 Satz 2 findet Anwendung.