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Kreisgericht Lindenberg Justiz des Kreises

Gesetzbuch / BGB / § 145

Bürgerliches Gesetzbuch · Titel 3 Vertrag

§ 145 Bindung an den Antrag

Bundesrecht Aktiv

Wer einem anderen die Schließung eines Vertrags anträgt, ist an den Antrag gebunden, es sei denn, dass er die Gebundenheit ausgeschlossen hat.