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Kreisgericht Lindenberg Justiz des Kreises

Gesetzbuch / BGB / § 234

Bürgerliches Gesetzbuch · Abschnitt 7 Sicherheitsleistung

§ 234 Geeignete Wertpapiere

Bundesrecht Aktiv

(1) Zur Sicherheitsleistung geeignete Wertpapiere sind Inhaberpapiere und Orderpapiere, die mit Blankoindossament versehen sind, wenn sie einen Kurswert haben und zu einer in der Rechtsverordnung nach § 240a aufgeführten Gattung gehören.

(2) Mit den Wertpapieren sind die Zins-, Renten-, Gewinnanteil- und Erneuerungsscheine zu hinterlegen.

(3) Mit Wertpapieren kann Sicherheit nur in Höhe von drei Vierteln des Kurswerts geleistet werden.