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Kreisgericht Lindenberg Justiz des Kreises

Gesetzbuch / BGB / § 238

Bürgerliches Gesetzbuch · Abschnitt 7 Sicherheitsleistung

§ 238 Hypotheken, Grund- und Rentenschulden

Bundesrecht Aktiv

(1) Eine Hypothekenforderung, eine Grundschuld oder eine Rentenschuld ist zur Sicherheitsleistung nur geeignet, wenn sie den in der Rechtsverordnung nach § 240a festgelegten Voraussetzungen entspricht.

(2) Eine Forderung, für die eine Sicherungshypothek besteht, ist zur Sicherheitsleistung nicht geeignet.