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Kreisgericht Lindenberg Justiz des Kreises

Gesetzbuch / BGB / § 240

Bürgerliches Gesetzbuch · Abschnitt 7 Sicherheitsleistung

§ 240 Ergänzungspflicht

Bundesrecht Aktiv

Wird die geleistete Sicherheit ohne Verschulden des Berechtigten unzureichend, so ist sie zu ergänzen oder anderweitige Sicherheit zu leisten.