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Kreisgericht Lindenberg Justiz des Kreises

Gesetzbuch / BGB / § 237

Bürgerliches Gesetzbuch · Abschnitt 7 Sicherheitsleistung

§ 237 Bewegliche Sachen

Bundesrecht Aktiv

Mit einer beweglichen Sache kann Sicherheit nur in Höhe von zwei Dritteln des Schätzungswerts geleistet werden. Sachen, deren Verderb zu besorgen oder deren Aufbewahrung mit besonderen Schwierigkeiten verbunden ist, können zurückgewiesen werden.