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Kreisgericht Lindenberg Justiz des Kreises

Gesetzbuch / BGB / § 239

Bürgerliches Gesetzbuch · Abschnitt 7 Sicherheitsleistung

§ 239 Bürge

Bundesrecht Aktiv

(1) Ein Bürge ist tauglich, wenn er ein der Höhe der zu leistenden Sicherheit angemessenes Vermögen besitzt und seinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat.

(2) Die Bürgschaftserklärung muss den Verzicht auf die Einrede der Vorausklage enthalten.