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Kreisgericht Lindenberg Justiz des Kreises

Gesetzbuch / BGB / § 252

Bürgerliches Gesetzbuch · Titel 1 Verpflichtung zur Leistung

§ 252 Entgangener Gewinn

Bundesrecht Aktiv

Der zu ersetzende Schaden umfasst auch den entgangenen Gewinn. Als entgangen gilt der Gewinn, welcher nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge oder nach den besonderen Umständen, insbesondere nach den getroffenen Anstalten und Vorkehrungen, mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden konnte.