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Kreisgericht Lindenberg Justiz des Kreises

Gesetzbuch / BGB / § 253

Bürgerliches Gesetzbuch · Titel 1 Verpflichtung zur Leistung

§ 253 Immaterieller Schaden

Bundesrecht Aktiv

(1) Wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, kann Entschädigung in Geld nur in den durch das Gesetz bestimmten Fällen gefordert werden.

(2) Ist wegen einer Verletzung des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung Schadensersatz zu leisten, kann auch wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine billige Entschädigung in Geld gefordert werden.