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Kreisgericht Lindenberg Justiz des Kreises

Gesetzbuch / BGB / § 261

Bürgerliches Gesetzbuch · Titel 1 Verpflichtung zur Leistung

§ 261 Änderung der eidesstattlichen Versicherung; Kosten

Bundesrecht Aktiv

(1) Das Gericht kann eine den Umständen entsprechende Änderung der eidesstattlichen Versicherung beschließen.

(2) Die Kosten der Abnahme der eidesstattlichen Versicherung hat derjenige zu tragen, welcher die Abgabe der Versicherung verlangt.