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Kreisgericht Lindenberg Justiz des Kreises

Gesetzbuch / BGB / § 262

Bürgerliches Gesetzbuch · Titel 1 Verpflichtung zur Leistung

§ 262 Wahlschuld; Wahlrecht

Bundesrecht Aktiv

Werden mehrere Leistungen in der Weise geschuldet, dass nur die eine oder die andere zu bewirken ist, so steht das Wahlrecht im Zweifel dem Schuldner zu.