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Kreisgericht Lindenberg Justiz des Kreises

Gesetzbuch / BGB / § 263

Bürgerliches Gesetzbuch · Titel 1 Verpflichtung zur Leistung

§ 263 Ausübung des Wahlrechts; Wirkung

Bundesrecht Aktiv

(1) Die Wahl erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen Teil.

(2) Die gewählte Leistung gilt als die von Anfang an allein geschuldete.