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Kreisgericht Lindenberg Justiz des Kreises

Gesetzbuch / BGB / § 277

Bürgerliches Gesetzbuch · Titel 1 Verpflichtung zur Leistung

§ 277 Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten

Bundesrecht Aktiv

Wer nur für diejenige Sorgfalt einzustehen hat, welche er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt, ist von der Haftung wegen grober Fahrlässigkeit nicht befreit.