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Kreisgericht Lindenberg Justiz des Kreises

Gesetzbuch / BGB / § 278

Bürgerliches Gesetzbuch · Titel 1 Verpflichtung zur Leistung

§ 278 Verantwortlichkeit des Schuldners für Dritte

Bundesrecht Aktiv

Der Schuldner hat ein Verschulden seines gesetzlichen Vertreters und der Personen, deren er sich zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit bedient, in gleichem Umfang zu vertreten wie eigenes Verschulden. Die Vorschrift des § 276 Abs. 3 findet keine Anwendung.