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Gesetzbuch / BGB / § 336

Bürgerliches Gesetzbuch · Titel 4 Draufgabe, Vertragsstrafe

§ 336 Auslegung der Draufgabe

Bundesrecht Aktiv

(1) Wird bei der Eingehung eines Vertrags etwas als Draufgabe gegeben, so gilt dies als Zeichen des Abschlusses des Vertrags.

(2) Die Draufgabe gilt im Zweifel nicht als Reugeld.